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Chronik

Hier wollen wir Ihnen die Möglichkeit geben etwas mehr über unser
Wirtshauszu erfahren und/oder die Herkunft der Tafern nachzulesen.

Der ursprüngliche Teil des heutigen Gasthauses wurde 1856 erbaut.

In den darauffolgenden Jahren, bis 1930, wechselten mehrmals die Besitzer.

1931 kaufte Leonhard Kreitmeir die Landwirtschaft mit der dazugehörigen Gaststätte.

Mit seiner Frau Anna bewirtschaftete er das Anwesen 40 Jahre lang.

In den folgenden Jahren wendete sich der Betrieb immer mehr der Gastronomie zu.

Mit der Eröffnung des Biergartens(1995), und des An- und Neubaues(1996),
entstand die weithin bekannte Tafernwirtschaft.

Seit 1996 bewirtschaftet Sohn Norbert die Gaststätte
mit seiner Frau Martina Pfündl, die er 1998 heiratete.

In der Galerie haben wir Ihnen noch ein paar Bilder vergangener Tage zusammengestellt.



Geschichte der Tafern

Es übten in älteren Zeiten die Herren des Landes,Fürsten, Klöster,
Edelleute und Städte allein das Recht, an ihre Untertanen Wein
oder Bier auszuschenken, d.h. Tafern zu halten, die sie entweder
durch eigene Diener (Tafernäre,Taferner) betrieben, oder anderen in Pacht gaben.

Die Bayrischen Wirtshäuser sind meistens erbrechtliches Nutzeigentum.
Doch gibt es, und selbst in der Nähe der Hauptstadt, noch nur gepachtete.

Die größtenteils landständischen, also mitgesetzgebenden Eigener solcher
Wirtschaften ermangeln nicht, sie durch das sogenannte Tafernrecht, d.h.
durch den Zwang zu unterstützen, der den respectiven Untergebenen
auferlegt wurde, in keiner anderen als eben ihres Herrn Tafern Verlöbnisse,
Hochzeiten, Tauf- und Todten-Mahle zu halten.

Cf. Monac. Augustin:

"die Bauern zu Michaeli für schlechten Wein zahlen lassen,

ob sie ihn getrunken haben oder nicht"(1640).

Der Etaferner des Klosters Nidermünster zu Schierling

hatte auch eine Art Gerichtsbarkeit in Marktsachen (1444).

Heutzutage versteht man gewöhnlich unter dem veraltenden
bloßen Tafern
schon so viel, als ehemals unter Etafern,

und braucht es fast nur mehr in rechtlicher Beziehung.

Der Tafernwirt:

"So erlauben wir einem erberen man,

der sein werd ist, ein taferniß zu vier ürn"

(Wiener StdtR., Privileg v. 1369).

(Quelle: Staatsarchiv München, Wörterbuch aus dem späten 18.Jahrhundert)